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Die Anträge für die Verbilligung der Krankenkassenprämien sind bis spätestens 31. Mai des Jahres auf der Gemeindezweigstelle einzureichen. Später eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Antragsformulare und Merkblätter sind bei der Gemeindezweigstelle erhältlich.
Dem unterschriebenen Antrag ist für jede versicherte Person eine Kopie des persönlichen Versicherungsausweises (Krankenkassenpolice) beizulegen.
Auch wer bereits jetzt eine Prämienverbilligung erhält, muss sich für das neue Jahr wieder anmelden mit den aktuellen Versicherungsausweisen (Krankenkassenpolicen). Diesen Personen werden die Formulare von der SVA Aargau direkt zugestellt; sie können aber auch über die Gemeinde bezogen werden.
Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen haben keinen Antrag einzureichen. Bei ihnen ist die Verbilligung in der monatlichen Ergänzungsleistung berücksichtigt.
Familiäre- und Einkommensänderungen
Hat sich das steuerbare Einkommen um mindestens 20 % vermindert oder sind familiäre Änderungen eingetreten (Heirat, Geburt, Trennung, Scheidung), können diese Veränderungen (innert 12 Monaten seit Eintritt der Veränderung) nachgemeldet werden.