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An- und Abmeldungen

Schweizer/innen
Anmeldung
Vor der Anmeldung als Neuzuzüger oder Neuzuzügerin auf unserer Einwohnerkontrolle müssen Sie sich bei der vorherigen Wohngemeinde abmelden.


Gemäss § 14 des Register- und Meldegesetzes (RMG) hat die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

Folgende Unterlagen müssen Sie mitbringen:

- Heimatschein (erhalten Sie von der vorherigen Wohngemeinde)
- Familienbüchlein bzw. Familienausweis bei Zuzug mit minderjährigen Kindern
- Krankenkassenversicherungskarte oder Krankenkassenpolice
- gegebenenfalls Trennungsvereinbarung oder Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheid betreffend Kinder


Als Bestätigung, dass Sie den Heimatschein auf der Einwohnerkontrolle hinterlegt haben, erhalten Sie eine ‚Meldebestätigung für Hauptwohnsitz‘, welche Sie bis zu einem allfälligen Wegzug oder Änderungen der Personalien aufbewahren.

Abmeldung
Gemäss § 14 RMG hat die Abmeldung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

Für die Abmeldung in eine andere Gemeinde benötigen wir:
- Ihre neue Adresse
- das Wegzugsdatum
- die beim Zuzug erhaltene ‚Meldebestätigung für Hauptwohnsitz‘.

Im Gegenzug erhalten Sie von der Einwohnerkontrolle den Heimatschein, welchen Sie am neuen Wohnort für die Anmeldung benötigen.

Bei einem Wegzug ins Ausland sind vor der Ausreise die Einwohnerkontrolle und das Steueramt aufzusuchen.


Ausländer/innen
Anmeldung
Vor der Anmeldung als Neuzuzüger oder Neuzuzügerin auf unserer Einwohnerkontrolle müssen Sie sich bei der vorherigen Wohngemeinde unter Vorlage Ihres Ausländerausweises abmelden.

Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) hat die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

Folgende Unterlagen werden dafür benötigt:

- Ausländerausweis
- Abmeldebestätigung
- gültiger Reisepass oder vergleichbares heimatliches Ausweisdokument
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- Krankenkassenversicherungskarte
- Eheschein oder Geburtsschein
- Familienbüchlein (sofern vorhanden)
- Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Ermächtigung zur Visumserteilung (bei Zuzug von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland)
 


Abmeldung
Gemäss Art. 15 Abs. 1 VZAE hat die Abmeldung innert 14 Tagen zu erfolgen.

Für die Abmeldung in eine andere Gemeinde benötigen wir:
- Ihren Ausländerausweis
- die neue Adresse
- das Wegzugsdatum
- die beim Zuzug erhaltene ‚Meldebestätigung für Hauptwohnsitz‘

Bei einem Wegzug ins Ausland sind vor der Ausreise die Einwohnerkontrolle und das Steueramt aufzusuchen.



Nebenwohnsitz (Wochenaufenthalt)
Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten eines Jahres anwesend ist. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben (§ 3 RMG).

Bsp. für Nebenwohnsitz: Auswärtiger Aufenthalt für Studium, Heimaufenthalt etc. Regelmässige Rückkehr an Hauptwohnsitz an mind. 2 Tagen pro Woche.

In der Nebenwohnsitzgemeinde haben schweizerische Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in der Schweiz den Heimatausweis oder gleichbedeutende Schriften zu hinterlegen (§ 9 Abs. 3 RMG).


Anmeldung
Vor der Anmeldung auf unserer Einwohnerkontrolle müssen Sie auf der Einwohnerkontrolle Ihres Hauptwohnsitzes einen Heimatausweis beziehen (Aufenthaltsadresse angeben).

Gemäss § 14 RMG hat die Anmeldung innert 14 Tagen zu erfolgen.

Den Heimatausweis geben Sie persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle des Nebenwohnsitzes ab.

Als Bestätigung, dass Sie den Heimatausweis auf der Einwohnerkontrolle hinterlegt haben, erhalten Sie eine ‚Meldebestätigung für Nebenwohnsitz‘. Diese ist befristet und bei Ablauf oder Wegzug der Einwohnerkontrolle wieder abzugeben.


Abmeldung
Gemäss § 14 RMG hat die Anmeldung innert 14 Tagen zu erfolgen.

Für die Abmeldung wird die ‚Meldebestätigung für Nebenwohnsitz‘ benötigt. Im Gegenzug wird der Heimatausweis ausgehändigt. Dieser ist der Einwohnerkontrolle des Hauptwohnsitzes zu retournieren.